Beratungseinsatz

Verpflichtender Beratungseinsatz online kostenlos vereinbaren für Ihre Pflegekasse „Nachweis über einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI“ Verpflichtender Beratungseinsatz online kostenlos vereinbaren für Ihre Pflegekasse „Nachweis über einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI“

Durchführung eines Beratungseinsatzes nach §37 SGB XI Abs. 3  für den Erhalt des Pflegegeldes

Gemäß den aktuellen Richtlinien und Bestimmungen ist es notwendig, dass Sie einen Beratungseinsatz §37 SGB XI Abs. 3 durchführen lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Pflegebedürftigkeit angemessen bewertet und dokumentiert wird.

Der Beratungseinsatz §37 SGB XI Abs. 3 wird durch unsere qualifizierten Fachkräfte durchgeführt, um den Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit zu ermitteln und die Pflegeleistungen entsprechend abzustimmen. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass Sie die bestmögliche Pflege und Unterstützung erhalten.

Es ist von äußerster Wichtigkeit, dass Sie den Beratungseinsatz §37 SGB XI Abs. 3 innerhalb des festgelegten Zeitraums durchführen lassen. Andernfalls könnte die Auszahlung Ihres Pflegegeldes ausgesetzt oder gestrichen werden, da die Pflegebedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen und dokumentiert werden kann.

Vereinbaren Sie noch heute Ihren Beratungseinsatz §37 SGB XI Abs. 3 mit unserem Pflegedienst und profitieren Sie von unserem Expertenwissen. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihr Pflegegeld gesichert wird. Wir organisieren alle Formalitäten für ihre Pflegekasse kostenfrei , damit Sie Ihre Lebensqualität bewahren und sorgenfrei in die Zukunft blicken können.

Die Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, in welchen Zeiträumen jeweils ein Beratungseinsatz §37 SGB XI Abs. 3 erfolgen muss.

Pflegegrad 2 01.01. – 30.06. 01.07. – 31.12.
Pflegegrad 3 01.01. – 30.06. 01.07. – 31.12.
Pflegegrad 4 01.01. – 31.03. 01.04. – 30.06. 01.07. – 30.09. 01.10. – 31.12.
Pflegegrad 5 01.01. – 31.03. 01.04. – 30.06. 01.07. – 30.09. 01.10. – 31.12.

In 4 Schritten zu ihrem kostenlosen Beratungsgespräch §37 SGB XI Abs. 3 .

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