Kombination aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind flexibel kombinierbar. Für die Kurzzeitpflege bekommen Sie Leistungen in Höhe von 1.774 Euro jährlich.

Allerdings können auch weiterhin Mittel aus der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, wenn diese noch nicht verbraucht wurden. Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu 3.386 Euro.

Ebenfalls möglich ist eine Verschiebung der Mittel von der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege. Von der Kurzzeitpflege können 806 Euro für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Dann steht für die Verhinderungspflege ein Betrag von 2.418 Euro zur Verfügung.

 

Ambulante Pflegesachleistungen

Pflege und Betreuung durch Pflegedienste, Einzelpflegekräfte und Betreuungsdienste

Ambulanter Pflegedienst

Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Pflege sowie Betreuung besser organisieren können. Das Leistungsangebot des ambulanten Pflegedienstes erstreckt sich über verschiedene Bereiche.

Dies sind vor allem:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie etwa Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit,
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen, zum Beispiel Hilfe bei der Orientierung, bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte,
  • häusliche Krankenpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wie zum Beispiel Arzneimittelgabe, Verbandswechsel, Injektionen,
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten sowie
  • Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel Kochen oder Reinigen der Wohnung.

Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben.

Ambulante Pflegesachleistungen

Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad:

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Pflegebedürftigkeit maximale Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 *
Pflegegrad 2 761 Euro
Pflegegrad 3 1.432 Euro
Pflegegrad 4 1.778 Euro
Pflegegrad 5 2.200 Euro

* Pro Monat bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag

Darüber hinaus kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden, also zum Beispiel für die Unterstützung beim morgendlichen Waschen. Hierfür stehen vielmehr die oben genannten Sachleistungen zur Verfügung. In Pflegegrad 1 hingegen darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden.

Wahlmöglichkeiten für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsarrangements in der häuslichen Pflege. Sie sind vom ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst bereits vor Vertragsschluss und auch später nach jeder wesentlichen Veränderung zeitnah durch einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten ihrer konkret beabsichtigten Leistungsinanspruchnahme in der Regel schriftlich zu informieren. Dadurch bleibt die Gestaltungsmöglichkeit mit der damit verbundenen Kostenfolge für die Pflegebedürftigen im Rahmen ihres jeweiligen Pflegearrangements transparent und nachvollziehbar. Zu beachten ist, dass die Pflege- und Betreuungsdienste von den Pflegekassen zugelassen sein müssen, um beispielsweise die Leistungen der häuslichen Pflege über sie abrechnen zu können. Einen guten Überblick unter anderem über zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen und deren Angebote wie auch die sogenannten Angebote zur Unterstützung im Alltag geben die Leistungs- und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung stellen, die aber auch im Internet abrufbar sind.

Wird der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll für den Bezug ambulanter Sachleistungen ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag auch verwendet werden, um eine zusätzliche Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag zu beantragen. Auf diese Weise können maximal 40 Prozent des jeweiligen Betrags für ambulante Sachleistungen umgewandelt werden.

Pflege durch Einzelpflegekräfte

Einzelpflegekräfte sind in der Regel in Pflege und Betreuung qualifizierte Pflegepersonen, wie zum Beispiel Altenpflegerinnen beziehungsweise Altenpfleger oder Altenpflegehelferinnen beziehungsweise -helfer, die sich selbstständig gemacht haben. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben die Möglichkeit, Einzelpflegekräfte in Anspruch zu nehmen, wenn diese einen entsprechenden Vertrag mit der Pflegekasse abschließen. Die Pflegekassen sollen nur mit fachlich geeigneten Einzelpflegekräften Verträge zur Versorgung bestimmter Pflegebedürftiger schließen, um so diesen Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen.

Erfolgt die häusliche Pflege durch Einzelpflegekräfte, müssen diese auch mit der oder dem Pflegebedürftigen einen sogenannten Pflegevertrag abschließen, in dem Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der mit der Pflegekasse vereinbarten Vergütungen darzustellen sind. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen der Einzelpflegekraft und der Pflegekasse, es besteht kein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Einzelpflegekraft und den Pflegebedürftigen.

Ambulanter Betreuungsdienst

Um das Angebot von Betreuung und Hauswirtschaft auszuweiten, wurden mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Betreuungsdienste als zugelassene Leistungserbringer im System der sozialen Pflegeversicherung eingeführt. Betreuungsdienste sind ambulante Dienste, die Leistungen der häuslichen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung unter Leitung einer verantwortlichen Fachkraft erbringen. Diese Leitungsperson muss keine Pflegefachkraft sein. Gleiches gilt auch für das einzusetzende Personal. Als verantwortliche Personen eingesetzt werden können qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkräfte mit zweijähriger Berufserfahrung im erlernten Beruf, vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialbereich.

Das Angebot der Betreuungsdienste umfasst unter anderem persönliche Hilfeleistungen, wie Unterstützung bei der Orientierung und Gestaltung des Alltags und im Haushalt sowie bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und sozialer Fähigkeiten der Pflegebedürftigen. Sie leisten damit einen wichtigen und wertvollen Beitrag zur Professionalisierung von Betreuung und Betreuungsleistungen im ambulanten Bereich.

Pflegefachliche Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit werden von den ambulanten Betreuungsdiensten nicht durchgeführt. Im Übrigen finden aber alle Vorschriften zu den Leistungen der Pflegeversicherung, die sich auf ambulante Pflegedienste beziehen (auch zum Beispiel beim Entlastungsbetrag), entsprechende Anwendung auch auf die ambulanten Betreuungsdienste, soweit der Bereich der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung betroffen ist.

Pflegegeld

Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:

Pflegebedürftigkeit Leistungen pro Monat
Pflegegrad 2 332 Euro
Pflegegrad 3 573 Euro
Pflegegrad 4 765 Euro
Pflegegrad 5 947 Euro

Während einer Verhinderungspflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.

Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

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